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Übergriff erwiesen – dennoch ein Freispruch

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Mit einem Freispruch aus formalem Grund endete gestern der Prozess wegen sexueller Nötigung gegen einen 55 Jahre alten Ortsbrandmeister. Das Schöffengericht sieht zwar den von einer inzwischen 21 Jahre alten Feuerwehrfrau geschilderten sexuellen Übergriff des Feuerwehrbeamten als glaubhaft an, dass es dabei aber zu einer Gewaltanwendung im Sinne des entsprechenden Strafrechtsparagrafen gekommen sei, sei nicht mit letzter Sicherheit erwiesen. Dass der Angeklagte trotz der Abwehr durch die Frau die Hand nicht von ihr gelassen habe, sei noch nicht als Gewaltanwendung zu werten.


Lediglich eine Beleidigung mit sexuellem Hintergrund sei der tiefe Griff des 55-Jährigen in den vorderen Teil der Uniformhose des Opfers gewesen. Zur Ahndung dieses Delikts fehle es aber an den nötigen Voraussetzungen. Sexuelle Beleidigung ist ein Antragsdelikt, das die 21-Jährige innerhalb von drei Monaten hätte anzeigen müssen. Der Vorfall war aber erst später von einem männlichen Feuerwehrkameraden, dem sich die Frau anvertraute, der Polizei gemeldet worden.
Das Gericht machte deutlich, dass es dem Opfer ebenso glaube wie zwei weiteren weiblichen Feuerwehrleuten, die ähnliche, nicht angeklagte Übergriffe durch den Ortsbrandmeister geschildert hatten. Dem gegenüber kritisierte Richter Martin Rammert in der Urteilsbegründung das Aussageverhalten mehrerer als Entlastungszeugen benannter Feuerwehrleute, die „in keiner Weise zur Entlastung beigetragen“ hätten. Teils sei das Gericht überzeugt, dass diese „vorsätzlich die Unwahrheit gesagt“ haben. Die Staatsanwaltschaft hatte schon angekündigt, die Einleitung von Strafverfahren zu prüfen.

„Du weißt doch wie er ist“

Scharf kritisierte das Gericht auch das Verhalten des stellvertretenden Ortsbrandmeisters, der eingeräumt hatte, auf die Schilderung des Vorfalls durch das Opfer geäußert zu haben: „Du weißt doch wie er ist.“ Ersei aber „geradezu verpflichtet gewesen“, die Vorwürfe aufzuklären. „Hier kann von Hilfe für Menschen in Not nicht die Rede sein“, kritisierte Rammert die Führung der Ortswehr, die sich eigentlich der Nothilfe verpflichtet sieht.
Mit der außergewöhnlichen Kostenentscheidung, der Angeklagte müsse seine eigenen Auslagen für seine zwei Strafverteidiger selber tragen, sowie mit der ausführlichen Urteilsbegründung, so Rammert, wolle das Gericht „auch den Behörden verdeutlichen, dass dem Angeklagten trotz Freispruchs die charakterlichen Eigenschaften fehlen, als Ortsbrandmeister eine Feuerwehr zu führen.“ Das gelte auch für seinen Stellvertreter.

Von Jürgen Gückel

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